Art. 6 Abs. 1 - gem. DSGVO.
Im Detail:
Art. 6 Abs. 1 - DSGVO besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.
Bedeutung:
Einwilligung: Die betroffene Person muss in Kenntnis der Sachlage aktiv zustimmen (z.B. durch Setzen eines Häkchens oder eine andere klare, affirmative Handlung).
Freiwilligkeit: Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden, ohne dass Druck ausgeübt wird.
Zweckbindung: Die Einwilligung muss für spezifische, klar benannte Zwecke erteilt werden. Man kann die Einwilligung nicht pauschal für alle Zwecke einholen.